Demokratie Schutzbund

Der Demokratie Schutzbund e.V. ist eine neutrale und unabhängige Institution von Mitgliedern, ein Förderverein, welcher mit und über seine Mittel in Funktion und als außerpolitisches Bindeglied und damit auch als außerpolitisches Kontrollorgan, für die freiheitliche Demokratie der Bürger und deren Rechte im Land aktiv zur Seite steht und eintritt.

Satzung Demokratie Schutzbund

§ 1      Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen “ Demokratie-Schutzbund e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart einzutragen; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2      Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Zweck wird ausschließlich durch die ideelle und finanzielle Förderung des „DGWS Institut e.V. – Institut zur Sicherung der Demokratie, der Gesellschaft und der Wirtschaftsethik“ auf dessen Satzungsgrundlagen erfüllt. Dieser Zweck wird auch erfüllt, selbst wenn aufgrund juristischer Notwendigkeiten für das „DGWS Institut e.V.“ eine andere Rechtsform notwendig werden sollte, und das DGWS Institut e.V. danach eine steuerbegünstigte Körperschaft ist.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln über Beiträge und Spenden, auch über die aktive und passive Unterstützung der Arbeit des „DGWS Institut e.V.“, durch Arbeitsleistungen und Öffentlichkeitsarbeit.
  3. Der Verein erhält seine hierfür erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

§ 3      Gemeinnützigkeit, Einnahmen und Ausgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i. S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; der Anspruch auf Vergütungen für Dienstleistungen im Rahmen eines ordentlichen Anstellungsverhältnisses, sowie § 2 Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4      Haftung des Vereins

  1. Für die namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet alleine das Vermögen des Vereins.
  2. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder oder des Vorstandes des Vereins alleine aufgrund ihrer Vereins- oder Vorstandszugehörigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
  3. Eine Haftung des Vereins für Forderungen Dritter an Vorstands- oder Vereinsmitglieder ist gänzlich ausgeschlossen.

§ 5      Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist die Satzung des Vereins anzuerkennen. Dies können sowohl juristische als auch natürliche Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine, Parteien und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sein.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder durch Ausschluß.
  4. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder schriftlich erklärt werden.
  5. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise insbesondere durch Beleidigung, Hetze, Verunklimpfung, Rufschädigung bis hin zum tätlichen Angriff gegen ein Vereinsmitglied die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstandes muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss binnen eines Monats beim Vorstand eingehen. Der Vorstand muss die Berufung bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung bringen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluss, bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
  7. Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 5,– Euro.

§ 6      Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand.
  2. Die Kassenverwaltung.
  3. Die Mitgliederversammlung.

§ 7      Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    Dem Vorsitzenden:  Dipl.-Ing. (FH) Joachim Keller
    Dem Schatzmeister: Thomas Langner
    Dem Schriftführer: Bernd Kotz
  2.  Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen, sofern durch den Vorsitzenden in Einzelfällen keine Einzelvertretungsvollmacht für ein weiteres Vorstandsmitglied erteilt wurde.
  3. Der Vorsitzende hat in seiner Funktion als geschäftsführendes Vorstandsmitglied in allen die Arbeit des „Demokratie-Schutzbunde e.V.“ betreffenden Entscheidungen ein generelles Vetorecht.
  4. Sollte bei einer Abstimmung innerhalb des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung eine Patt-Situation entstehen, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  5. Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, soweit sie nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  6. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  7. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt und bleibt bis zu einer Neuwahl durch die Mitgliederversammlung, die spätestens nach Ablauf von drei Monaten seit Ende des letzten Geschäftsjahrs zu einzuberufen ist, im Amt.
  8. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder führt der restliche Vorstand bis zur Nachwahl bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung die Geschäfte weiter. Die Nachwahl gilt in Abänderung von § 9 Abs. 4 nicht für eine dreijährige Amtszeit, sondern für den Zeitraum, bis eine Neuwahl für alle Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 4 ansteht.

§ 8      Die Kassenverwaltung

  1. Die Kassenverwaltung besteht aus dem Schatzmeister und einem Kassenprüfer.
  2. Die Mitgliederversammlung des Vereins hat einen Schatzmeister zu bestellen, der für eine ordnungsgemäße Buchführung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs verantwortlich ist.
  3. Der Schatzmeister hat innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs eine Einnahmen- Ausgaben- Rechnung aufzustellen und diese zusammen mit der Buchführung und den Belegen dem Kassenprüfer zuzuleiten.
  4. Des Weiteren hat die Mitgliederversammlung den Kassenprüfer zu bestellen, der nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahrs oder auf Anweisung durch den Vorstand auch während des Geschäftsjahrs die Kassenführung einschließlich der vom Schatzmeister erstellten Einnahmen- Ausgaben- Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen hat. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat der Kassenprüfer einen entsprechenden Bericht zu erstellen.
  5. Der Schatzmeister hat der Mitgliederversammlung die von ihm erstellte Einnahmen- Ausgaben- Rechnung in der vom Kassenprüfer bestätigten Fassung im Rahmen der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die dem Verein nahestehenden Fördergemeinschaften erhalten jährlich oder auf Antrag auch während des Geschäftsjahrs eine entsprechende Aufstellung über die von ihnen vereinnahmten Mittel und deren Verwendung.

§ 9      Die Mitgliederversammlung

  1. Jährlich einmal hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand hat außerdem unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Zur Wahrung der Ladungsfrist genügt es, wenn die Einberufung rechtzeitig an die letzte dem Vorstand bekanntgewordene Anschrift oder E-Mail-Adresse der einzelnen Mitglieder abgesandt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    *  Entgegennahme der Berichte und Entlastung des Vorstands.
    *  Entgegennahme der Rechnungsberichte des Schatzmeisters,
        Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers und
        Entlastung des Schatzmeisters.
    *  Wahl des Vorstands.
    *  Bestellung eines Kassenprüfers, der nicht in einer Funktion als
        Mitglied des Vorstands innerhalb des Vereines tätig ist.
    *  Ausschluss von Mitgliedern.
    *  Beschlussfassung über Änderung der Vereinssatzung und des
        Vereinszwecks
    *  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ( siehe auch
        § 10 und § 11).
  5. Anträge zur Tagesordnung, die der Abstimmung bedürfen und mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen sind.
  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für die Änderung der Satzung, für die Änderung des Vereinszwecks und für die Auflösung des Vereins.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Jedes Vereinsmitglied erhält auf formlosen Einzelantrag eine Kopie der Niederschrift.

§ 10    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu mit dieser Tagungsordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft.

§ 11    Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den rechtsfähigen Verein in seiner jeweils gültigen Fassung.

 

Schutzbund für Demokratie, Freiheitlichkeit, Kultur und Menschen

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